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Directors and Officers Liability - Berufshaftpflichtversicherung für Aufsichtsräte, Vorstände und Geschäftsführer

Bisher

Directors and Officers bzw. Manager im Sinne dieser Versicherung sind die Organe juristischer Personen, also Vorstände und Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften und Genossenschaften sowie Geschäftsführer und gebenenfalls Aufsichtsräte von Gesellschaften mit begrenzter Haftung. Die Unternehmensleiter haben das fremde Vermögen, das ihnen anvertraut wurde, bestmöglich zu verwalten und Schäden vom Unternehmen fernzuhalten. Der Bestand des Unternehmens, die Interessen der Eigentümer und Gläubiger sollen geschützt werden.

Diese Personen haften per Gesetz für die Folgen eines fahrlässigen Fehlers bei der Unternehmensführung unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen. Erschwerend kommt die Umkehr der Beweislast hinzu: Nach Eintritt des Schadens wird automatisch das Verschulden des Managers unterstellt. Den Entlastungsbeweis kann der Manager aber nur dann erfolgreich versuchen, wenn er noch Zugriff auf Unterlagen und Aktennotizen hat. Dies wird erschwert, wenn er in der Zwischenzeit das Unternehmen gewechselt hat.

Bei allen Haftungsfällen ist zwischen der sogenannten Innenhaftung und der sogenannten Außenhaftung zu unterscheiden. Die Innenhaftung meint die Haftung dem eigenen Unternehmen gegenüber. Die handelnden Personen haften dem Unternehmen sowohl für aktives Tun als auch für Unterlassen. Die Außenhaftung betrifft im Unterschied dazu die persänliche Haftung von Managern gegenüber außerhalb des Unternehmens stehenden Dritten wegen zu Schadenersatz verpflichtender Handlungen.

Die besondere Problematik der sogennanten Innenhaftung besteht in der gesetzlichen Beweislastumkehr. Nicht das Unternehmen muss die unsorgfältige Geschäftsführung unter Beweis stellen, sondern es ist Aufgabe der Organe, den vollen Beweis dafür zu führen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben. Die Organe haften gesamtschuldnerisch.

Einen geschlossenen Katalog von Anspruchsgrundlagen, die zur Außenhaftung der Organe führen, gibt es nicht. Hinzu kommen Haftungsverschärfungen für Unternehmen mit Auslandsbezug, die entweder ausländische Tochterunternehmen besitzen oder im grenzüberschreitenden Handels- und Dienstleistungverkehr tätig sind, insbesondere außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums.

Lange Zeit bestand von Seiten der Aufsichtsbehärde die Furcht, mit einer derartigen Versicherung eine Prozesslavine gegen Manager loszutreten. So blieb bisher nur die Mäglichkeit der Haftung in das Privatvermägen zu entgehen, indem man sein Vermägen auf die Ehefrau oder auf die Geliebte übertrug.

Problem

Manager werden nicht mehr wie jahrelang üblich als unantastbar angesehen. Fragen nach der Kontrolle der Manager und nach deren Schadensersatzpflicht werden lauter. Die Anzahl der Haftungsprozesse gegen Organmitglieder nimmt ständig zu. Manager in die persänliche Haftung zu nehmen, wird vor allem dann versucht, wenn sich die Mehrheitsverhältnisse am Unternehmen erheblich verändern, wenn das Unternehmen in den Besitz neuer Anteilseigner gerät oder wenn sich das Unternehmen in der wirtschaftlichen Krise befindet. Die Haftung reicht von leicht fahrlässigen Verstößen gegen Pflichten des Anstellungsvertrags bis zu vorsätzlich begangenen Straftaten. Die Rechtssprechung trägt ständig zu einer Verschärfung der Managerpflichten bei.

Auslöser können beispielsweise ungenügende Projektplanung, fehlerhafte Auswahl von Subunternehmern, mangelnde Solvenzprüfung, Verjährenlassen von Forderungen, fehlerhafter Beteiligungserwerb oder ungenügende Maßnahmen gegen wirtschaftskrimininelle Handlungen im eigenen Unternehmen sein. Neue Aspekte kamen durch das seit Mai 1998 geltende Gesetz zur Kontrolle und Transparenz in Unternehmen (KonTraG) hinzu, wonach Vorstand bzw. Geschäftsführung verpflichtet sind, ein Risikomanagement im Unternehmen einzuführen, das vom Aufsichtsrat zu prüfen ist.

So, wie in unregelmäßigen Abständen Wirtschaftsskandale auftreten, wird auch jedesmal von Neuem die Frage nach der Haftung von Managern für ihr Handeln aufgeworfen.

Neu

Wie der Name vermuten läßt, kommt die Versicherung aus dem angelsächsischen Raum. Erste Anbieter in Deutschland waren dann auch US-amerikanische Versicherungsunternehmen. Die Versicherung kann die Mittel für eine erstklassige und kostspielige Verteidigung zur Verfügung stellen.

Versichert werden die Organe juristischer Personen. Das sind die geschäftsführenden Organe (Vorstände und Geschäftsführer) und die Aufsichtsorgane (Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und Beiräte). Der Versicherungsschutz wird komplett für Vorstand, Aufsichtsrat bzw. Geschäftsführung geboten. Der Versicherungsschutz muss zur gesamtschuldnerischen Haftung des Organs passen. Eine Ressortaufteilung unter Vorstandsmitgliedern beispielsweise führt zu keiner Haftungsfreistellung.

Werden Haftungsansprüche gegen einen Manager persänlich erhoben, prüft die Versicherungsgesellschaft vorgerichtlich, ob die Ansprüche gerechtfertigt sind. Ist das der Fall, wird der Schaden übernommen. Kommt es zu keiner Einigung über die Hähe des Schadens, werden beim gerichtlichen Verfahren die Kosten für Anwalt und Gericht übernommen.

Innenansprüche, die Haftungsansprüche des Unternehmens gegen seine Organe, sind im Normalfall durch die Versicherung gedeckt. Die Versicherung tritt hier in eine mägliche Konfliktsituation zwischen dem Unternehmen als Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Anspruchssteller und den Organmitgliedern als Anspruchsgegner ein.

Üblich ist die Deckung privatrechtlicher Haftungsansprüche. Die Übernahme öffentlich-rechtlicher Haftpflichtansprüche wird von den Anbietern uneinheitlich gehandhabt. Der Einschluss von Umwelt- und Produkthaftungsfällen wird von den einzelnen Anbietern ebenfalls uneinheitlich gehandhabt. Versicherungsschutz für Umwelthaftungsrisiken bzw. Produkthaftungsrisiken kann auch als selbständiger Versicherungsschutz abgeschlossen werden.

Outside directorships, Aufsichtsratstätigkeiten für andere Unternehmen, sind nicht mitversichert. Am Beispiel einiger Großbanken kann man sich vor Augen führen, dass sonst mit einem einzigen Versicherungsvertrag die Haftungsrisiken der Aufsichtsräte aller deutschen Großunternehmen versichert wären.

Gerade eine D&O-Versicherung muss für die einzelnen Risiken individuell angepasst werden. Wichtig ist beispielsweise die Wahl des Versicherungszeitraums und die Frage, ob Haftungsfälle, die in der Versicherungszeit aufgedeckt werden, aber bereits vor Abschluss der Versicherung verursacht wurden (Rückwärtsdeckung), oder ob Fälle, die erst nach Ende der Versicherung aufgedeckt werden (Nachhaftungsdeckung), durch die Versicherung übernommen werden. Eine gründliche Analyse und Beratung ist daher unerläßlich.

Aktuell

Nach einem neuen Beschluss der Lohnsteuerreferenten des Bundes und der Länder (Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 24. Januar 2002) werden die Beiträge zu einer Directors and Officers-Versicherung voll als Betriebsausgaben angerechnet.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex schlägt die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehalts vor, wenn die Versicherung durch die Gesellschaft abgeschlossen wird. Dem Manager steht es frei, über den Betrag des Selbstbehalts eine Versicherung auf eigene Kosten abzuschließen.

 

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